§ 21 S.THG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Befreiung von Verwaltungsabgaben

§ 21

Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte und Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.

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