§ 21 S.THG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Zu LGBl Nr 21/2020: Das Außerkrafttreten mit 31. Dezember 2020 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Befreiung von Verwaltungsabgaben

§ 21

Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte und Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit. Barauslagen zur Feststellung einer Behinderung durch eine Expertin oder einen Experten (§ 18 Abs 4) sind von Amts wegen zu tragen.

03.08.2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)