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§ 21 Krypto-MPfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Informationsaustausch

§ 21.

Der Bundesminister für Finanzen übermittelt jährlich innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Informationen beziehen, der zuständigen Behörde jedes teilnehmenden Staates die Informationen gemäß § 18 nach einem automatisierten Verfahren unter Verwendung des elektronischen Standardformates.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013064

Dokumentnummer

NOR40273820

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