§ 21 Kindergartengesetz 1995

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.2002

Strafbestimmungen

§ 21

Wer

  1. 1. einen Privatkindergarten ohne Bewilligung gemäß § 18 errichtet,
  2. 2. trotz Erlöschens gemäß § 20 Abs. 1 oder trotz Untersagung gemäß § 20 Abs. 2 weiter betreibt,
  3. 3. für einen Privatkindergarten eine der Bestimmung des § 17 Abs. 4 widersprechende Bezeichnung führt,
  4. 4. eine(n) Leiter(in) oder Kindergärtner(in), deren weitere Verwendung untersagt wurde, in der Eigenschaft als Leiter(in) oder Kindergärtner(in) weiter beschäftigt,
  5. 5. den Pflichten im Rahmen des Aufsichtsrechts gemäß § 6 zuwiderhandelt oder
  6. 6. die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erstattenden Anzeigen unterlässt,

    begeht, wenn die Tat nicht eine gerichtlich zu ahndende Handlung oder Unterlassung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

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