§ 21 KHVG 1987

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1987

V. Abschnitt

Rechnungslegung Gesonderte Erfolgsrechnung

§ 21

(1) § 21.Für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist für jedes Geschäftsjahr eine gesonderte Erfolgsrechnung zu erstellen. Sie ist Bestandteil des Jahresabschlusses des Versicherungsunternehmens.

(2) Die gesonderte Erfolgsrechnung hat die auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung entfallenden Aufwendungen und Erträge zu enthalten, die aus der Gewinn- und Verlustrechnung des Versicherungsunternehmens abzuleiten sind. Soweit Aufwendungen und Erträge der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht unmittelbar zurechenbar sind, sind sie nach ihrer Verursachung anteilsmäßig zuzurechnen.

(3) § 83 Abs. 2 Z 1 lit. d VAG bleibt unberührt.

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