V. Abschnitt Rechnungslegung Gesonderte Erfolgsrechnung
§ 21.
(1) Versicherungsunternehmen, die die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland besitzen, haben für jedes Geschäftsjahr eine gesonderte Erfolgsrechnung zu erstellen. Sie ist Bestandteil des Jahresabschlusses des Versicherungsunternehmens.
(2) Die gesonderte Erfolgsrechnung hat die auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung entfallenden Aufwendungen und Erträge zu enthalten, die aus der Gewinn- und Verlustrechnung des Versicherungsunternehmens abzuleiten sind. Soweit Aufwendungen und Erträge der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht unmittelbar zurechenbar sind, sind sie nach ihrer Verursachung anteilsmäßig zuzurechnen.
(3) § 85 Abs. 3 Z 2 VAG bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Gesetzesnummer
10011672
Dokumentnummer
NOR12153404
alte Dokumentnummer
N9199224657J
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