§ 21 KHVG 1987

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

V. Abschnitt Rechnungslegung Gesonderte Erfolgsrechnung

§ 21.

(1) Versicherungsunternehmen, die die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland besitzen, haben für jedes Geschäftsjahr eine gesonderte Erfolgsrechnung zu erstellen. Sie ist Bestandteil des Jahresabschlusses des Versicherungsunternehmens.

(2) Die gesonderte Erfolgsrechnung hat die auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung entfallenden Aufwendungen und Erträge zu enthalten, die aus der Gewinn- und Verlustrechnung des Versicherungsunternehmens abzuleiten sind. Soweit Aufwendungen und Erträge der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht unmittelbar zurechenbar sind, sind sie nach ihrer Verursachung anteilsmäßig zuzurechnen.

(3) § 85 Abs. 3 Z 2 VAG bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2026

Gesetzesnummer

10011672

Dokumentnummer

NOR12153404

alte Dokumentnummer

N9199224657J

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