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§ 21 HGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2019

Ersatzansprüche

§ 21.

(1) Hat der Bund infolge eines Ereignisses, das die Gesundheitsschädigung oder den Tod eines Anspruchsberechtigten bewirkt hat, Leistungen nach § 18 Abs. 3 bis 5 erbracht oder Kosten nach den §§ 19 oder 20 getragen und stehen dem Anspruchsberechtigten oder dessen Rechtsnachfolgern auf Grund dieses Ereignisses Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des dem Bund erwachsenen Aufwandes auf den Bund über.

(2) Hat der Bund einem geschädigten Anspruchsberechtigten durch Erbringung von Leistungen nach § 18 Abs. 3 bis 5 oder durch eine Kostentragung nach den §§ 19 oder 20 einen Schaden ersetzt, den dieser ansonsten nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, gegen den Bund hätte geltend machen können, so kann der Bund von jenen Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verübt oder verursacht haben, innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des Ereignisses Rückersatz begehren. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes über den Rückersatz mit Ausnahme des § 3 Abs. 1, des § 6 Abs. 2 sowie des § 10 Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(3) Der nach den Abs. 1 oder 2 zu ersetzende Aufwand ist, soweit er Krankentransporte mit heereseigenen Transportmitteln und Leistungen nach diesem Bundesgesetz in heereseigenen Sanitätseinrichtungen betrifft, nach dem Durchschnitt der für solche Aufwendungen erwachsenden Kosten zu berechnen. Dieser Berechnung sind auch die den privaten und öffentlichen Krankentransportunternehmungen sowie den öffentlichen Krankenanstalten für vergleichbare Aufwendungen erwachsenden Kosten zu Grunde zu legen. Die ermittelten Durchschnittskosten sind vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40218286

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