5. Abschnitt
Schlussbestimmungen Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 21.
- 1. die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur,
- 2. die Leistungen der Bundesbeschaffung GmbH,
- 3. die Leistungen der Verwaltungsakademie des Bundes sowie
- 4. die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH
- gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.
(2) Für die Personalverrechnung der Beamtinnen und Beamten sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH betriebenen diesbezüglichen IT‑Verfahren jedenfalls in Anspruch zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022
Gesetzesnummer
20011885
Dokumentnummer
NOR40243801
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