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§ 22 GSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.2022

Abgaben- und Gebührenbefreiung

§ 22.

Die GSA ist für Rechtsgeschäfte, die für die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 erforderlich sind und mit staatlichen Mitteln im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV finanziert werden, von den damit verbundenen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Die durch die Vermögensübertragung gemäß § 24 Abs. 1 bis 3 unmittelbar veranlassten Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

Schlagworte

Abgabenbefreiung, Gerichtsverwaltungsgebühr, Stempelgebühr

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022

Gesetzesnummer

20011885

Dokumentnummer

NOR40243802

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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