§ 21 GKTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1971

Amtshandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten

§ 21.

Nimmt der Notar im Zug einer ihm aufgetragenen Verlassenschaftsabhandlung eine Amtshandlung zu einer im § 5 Abs. 2 genannten Zeit und unter den dort angeführten Voraussetzungen vor, so hat er außer der Gebühr nach dem § 13 Anspruch auf die Hälfte der sich nach den §§ 14 bis 17 für diese Amtshandlung, wäre sie allein vorgenommen worden, ergebenden Gebühr.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

10002206

Dokumentnummer

NOR12028918

alte Dokumentnummer

N2197114555T

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