Mentoring Programm für Soldatinnen
§ 21.
(1) Zur Vernetzung von Soldatinnen im Bundesheer ist ein eigenes Mentoring Programm eingerichtet. Zu diesem Zweck hat jeder kleine Verband zu prüfen, wie viele Soldatinnen die Bereitschaft für die Tätigkeit als Mentorin haben und möglichst mehrere Mentorinnen zu stellen um eine möglichst standortnahe Unterstützung der Soldatinnen sicherzustellen.
(2) Die AG für Gleichbehandlungsfragen kann eine Soldatin, die ihr Verfügbarkeit dazu bereit erklärt hat, als Mentorin bestellen. Die Bereitschaft zur Ausübung einer Tätigkeit als Mentorin sowie die Tätigkeit selbst sind von den vorgesetzten Personen aktiv zu unterstützen und zu fördern.
(3) Für die Tätigkeit und Vergütung von Mentorinnen sind § 17 Abs. 3 bis 5 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026
Gesetzesnummer
20013198
Dokumentnummer
NOR40278618
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