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§ 21 FlexKapGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Genehmigtes Kapital

§ 21.

(1) Der Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführung für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen. Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Stammkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. Die Geschäftsführung kann auch zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt werden, worauf in der Ankündigung des Tagesordnungspunktes ausdrücklich hingewiesen werden muss.

(2) Die Ermächtigungen können auch durch Abänderung des Gesellschaftsvertrags für höchstens fünf Jahre nach der Eintragung erteilt werden.

(3) Gegen Sacheinlagen dürfen Geschäftsanteile nur ausgegeben werden, wenn die Ermächtigung dies vorsieht.

(4) Über den Inhalt der Geschäftsanteile und die Bedingungen ihrer Ausgabe entscheidet mangels Festlegung im Ermächtigungsbeschluss die Geschäftsführung; ist ein Aufsichtsrat vorhanden, bedarf diese Entscheidung wie auch ein Bezugsrechtsausschluss seiner Zustimmung. Die Gesellschafterinnen sind unverzüglich über diese Beschlüsse zu informieren; ist die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich, genügt die unverzügliche Übersendung beider Beschlüsse nach Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Übersendung hat in der Form zu erfolgen, die der Gesellschaftsvertrag für die Kommunikation mit Gesellschafterinnen vorsieht. Fasst die Generalversammlung einen Weisungsbeschluss zum Inhalt der Geschäftsanteile oder den Bedingungen ihrer Ausgabe, bedarf dieser Beschluss derselben Mehrheit wie der Ermächtigungsbeschluss.

(5) Auf die Erhöhung des Stammkapitals mittels Ausnutzung eines genehmigten Kapitals sind § 52 Abs. 3 bis 6 und § 53 GmbHG sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012473

Dokumentnummer

NOR40258616

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