Abschnitt II
Die Ärzte des Gesundheitsamtes
§ 21
(1) Der Amtsarzt ist von der vorgesetzten Dienstbehörde in sein Amt einzuführen.
(2) Über die Einführung und die damit verbindende Übergabe des Inventars und der Akten des Gesundheitsamtes ist eine Niederschrift zu fertigen, von der eine beglaubigte Abschrift zu den Akten des Gesundheitsamtes zu geben ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010218
Dokumentnummer
NOR12129508
alte Dokumentnummer
N8193537678L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)