Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
§ 21.
(1) Das Haus der Geschichte Österreich soll eine Vernetzungsfunktion zwischen den einschlägigen Landesinstitutionen, Museen, Archiven und Bibliotheken wahrnehmen.
(2) Das Haus der Geschichte Österreich soll die für seine Tätigkeit erforderlichen Objekte (Sachzeugnisse, Archivalien, Bild- und Tondokumente) insbesondere durch Kooperationen mit den einschlägigen Landesinstitutionen, Museen, Archiven und Bibliotheken organisieren.
Schlagworte
Bilddokument
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Gesetzesnummer
20009955
Dokumentnummer
NOR40196234
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