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§ 20 Bibliotheks- und Museumsordnung für die Österreichische Nationalbibliothek

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.2017

3. Teil

Besonderer Teil für das Haus der Geschichte

Leitlinien für das Haus der Geschichte

§ 20.

(1) Das Haus der Geschichte Österreich soll sein

  1. 1. ein Kompetenzzentrum für die Darstellung und Erörterung der jüngeren und jüngsten österreichischen Geschichte mit qualitätsvoller, unabhängiger Geschichtsvermittlung in Ausstellungen, Veranstaltungen und mittels einer interaktiven Website;
  2. 2. ein multifunktionales Forum und eine offene Diskussionsplattform sowie ein wachsender Geschichtsspeicher materieller wie immaterieller Zeugnisse, an dem Museen, Archive, Bibliotheken und Forschungseinrichtungen sowie die Bevölkerung mitwirken;
  3. 3. ein zentraler Knotenpunkt im Netzwerk aller mit Geschichtszeugnissen befassten Institutionen und Forschungs- und Bildungseinrichtungen in Österreich und im Austausch mit internationalen Einrichtungen und eine Schnittstelle zwischen Forschung und Öffentlichkeit

(2) § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 und Abs. 2 und § 19 Z 1 und Z 4 sind sinngemäß auch auf das Haus der Geschichte Österreich anzuwenden.

Schlagworte

Forschungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20009955

Dokumentnummer

NOR40196233

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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