3. Teil
Besonderer Teil für das Haus der Geschichte
Leitlinien für das Haus der Geschichte
§ 20.
(1) Das Haus der Geschichte Österreich soll sein
- 1. ein Kompetenzzentrum für die Darstellung und Erörterung der jüngeren und jüngsten österreichischen Geschichte mit qualitätsvoller, unabhängiger Geschichtsvermittlung in Ausstellungen, Veranstaltungen und mittels einer interaktiven Website;
- 2. ein multifunktionales Forum und eine offene Diskussionsplattform sowie ein wachsender Geschichtsspeicher materieller wie immaterieller Zeugnisse, an dem Museen, Archive, Bibliotheken und Forschungseinrichtungen sowie die Bevölkerung mitwirken;
- 3. ein zentraler Knotenpunkt im Netzwerk aller mit Geschichtszeugnissen befassten Institutionen und Forschungs- und Bildungseinrichtungen in Österreich und im Austausch mit internationalen Einrichtungen und eine Schnittstelle zwischen Forschung und Öffentlichkeit
(2) § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 und Abs. 2 und § 19 Z 1 und Z 4 sind sinngemäß auch auf das Haus der Geschichte Österreich anzuwenden.
Schlagworte
Forschungseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Gesetzesnummer
20009955
Dokumentnummer
NOR40196233
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