Dauerleihgaben der Bibliothek
§ 17.
(1) Sammlungen und Einzelobjekte, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, ergänzen die Sammlung gemäß § 16 Abs. 1.
(2) Die Annahme von Dauerleihgaben bedarf in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die/den für Kultur zuständige/n Bundesministerin/Bundesminister entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Gesetzesnummer
20009955
Dokumentnummer
NOR40196230
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