vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 21 AufsichtsratsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Tätigkeitsdauer der gewählten Arbeitnehmervertreter

§ 21.

(1) Die Arbeitnehmervertreter und die Ersatzmitglieder sind für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Tätigkeitsdauer beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Arbeitnehmervertreter, wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

10008331

Dokumentnummer

NOR40198909

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)