§ 20a
Besteht in einem herrschenden Unternehmen kein Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß), obwohl ein solcher zu errichten wäre, so kann die Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte Arbeitnehmervertreter gemäß § 20 entsenden. Die Aufgaben des Zentralbetriebsrates (Betriebsausschusses, Betriebsrats) des herrschenden Unternehmens oder dessen Vorsitzenden nach §§ 16 bis 18 nimmt der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß), der nach der Zahl der Arbeitnehmer bei der jeweils letzten (Zentral)Betriebsratswahl die meisten Arbeitnehmer vertritt, oder dessen Vorsitzender wahr.
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