§ 17
(1) Ergibt sich aus der Mitteilung der Unternehmensleitung (§ 16), daß das herrschende Unternehmen höchstens halb so viele Arbeitnehmer beschäftigt als alle beherrschten Unternehmen zusammen, so hat der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) des herrschenden Unternehmens unverzüglich eine Sitzung einzuberufen, in der die Zahlen der vom Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) einerseits und von der Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte andererseits in den Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens zu entsendenden Arbeitnehmervertreter zu berechnen sind.
(2) Diese Berechnung hat mittels einer Wahlzahl zu erfolgen. Diese Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: Die Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer und die Zahl aller in den beherrschten Unternehmen zusammen beschäftigten Arbeitnehmer sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben. Unter jede dieser beiden Zahlen ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben, wobei diese Zahlen in Dezimalzahlen zu errechnen sind. Sind zwei Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden, so gilt als Wahlzahl die zweitgrößte, sind drei Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden, so gilt als Wahlzahl die drittgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) des herrschenden Unternehmens beziehungsweise der Gesamtheit aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte steht das Recht zur Entsendung so vieler Arbeitnehmervertreter zu, als die Wahlzahl in der Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer beziehungsweise in der Zahl aller in den beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer enthalten ist. Haben nach dieser Berechnung der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) des herrschenden Unternehmens und die Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte den gleichen Anspruch auf Entsendung eines Arbeitnehmervertreters, so entscheidet das Los.
(3) Ergibt sich aus der Mitteilung der Unternehmensleitung (§ 16), daß die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 nicht gegeben sind, so hat der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) des herrschenden Unternehmens unverzüglich die Vorsitzenden aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.
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