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§ 21 AsylG 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

Beweismittel

§ 21.

Gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. f der Verfahrensverordnung oder Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung übergebene Dokumente sind dem Antragsteller so schnell wie möglich zurückzustellen, wenn sie für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz, in einem Verfahren nach einem Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags oder des Antrages auf internationalen Schutz oder der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung nicht mehr benötigt werden. Die Sicherstellung nach anderen Bundesgesetzen bleibt unberührt. Die Beweismittel sind erforderlichenfalls der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht zu übergeben. Dem Betroffenen ist über Verlangen Auskunft zu geben und die Übergabe nach Satz 3 zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40278111

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