§ 21
Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die
- 1. die im § 18 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,
- 2. im Ausland ein Studium der Zahnmedizin absolviert haben,
- 3. zum Zwecke des Erwerbes der Berufsberechtigung als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Österreich das Studium der gesamten Heilkunde vor dem 1. Jänner 2001 erfolgreich abgeschlossen oder nostrifiziert haben und
- 4. die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben
als Zahnärzte in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen.