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§ 219 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2018

Ferien und Urlaub

§ 219.

(1) Lehrer, die einer Anstaltsleitung unmittelbar unterstehen, dürfen sich, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Direktors, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen, während der Hauptferien von dem Ort ihrer Lehrtätigkeit entfernen.

(2) Während der sonstigen Ferien haben die Lehrer gegen Meldung bei der Anstaltsleitung die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.

(3) Direktoren (Leiter) von Anstalten haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten die persönliche Anwesenheit des Direktors (Leiters) in seinem Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der erst nach Abwicklung der Schlußgeschäfte beginnt und fünf Tage vor Anfang des folgenden Schuljahres endet.

(4) Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihm, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.

(5) Die §§ 64 bis 72, und § 77 Abs. 1 und 2 (soweit er die Verhinderung des Urlaubsantrittes betrifft) sind auf Lehrer nicht anzuwenden. Soweit § 77 Abs. 2 die Unterbrechung des Erholungsurlaubes betrifft, ist er auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Erholungsurlaubes die Schulferien treten.

(5a) Bei der Anwendung des § 75 tritt an die Stelle des § 75b Abs. 3 und 4 ein Rückkehrrecht des Lehrers an seine bisherige Schule.

(Anm.: Abs. 5b tritt mit Ablauf des 31. August 2007 außer Kraft.)

(5c) Verwendungen als Lehrer in Vollbeschäftigung im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und‑austauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 75a Abs. 2 Z 2 lit. a gleichzuhalten.

(6) § 76 ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. 1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
  2. 2. Durch den Verbrauch
  1. a) der Pflegefreistellung nach § 76 Abs. 1 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,
  2. b) der Pflegefreistellung nach § 76 Abs. 4 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden
  1. im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BLVG an Dienstleistung entfallen.
  1. 3. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder ermäßigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.
  2. 4. Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Z 2 und 3 anzurechnen.
  3. 5. Bei der Anwendung des § 76 Abs. 6 und Abs. 7 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.
  4. 6. § 76 Abs. 8 und 9 sind nicht anzuwenden.

Schlagworte

Lehrervermittlungsprogramm, Lehreraustauschprogramm

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40212020

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