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§ 212 StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2017

Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses

§ 212.

(1) Wer

  1. 1. mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, seinem minderjährigen Wahlkind, Stiefkind oder Mündel oder
  2. 2. mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person

    eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer

  1. 1. als Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes oder Seelsorger mit einer berufsmäßig betreuten Person,
  2. 2. als Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter mit einer in der Anstalt betreuten Person oder
  3. 3. als Beamter mit einer Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist,

    unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.

(3) Wer eine sexuelle Belästigung nach § 218 Abs. 1a unter den Umständen des Abs. 1 oder 2 begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006

Schlagworte

sexuelle Handlung, Eltern, Lehrer, Vorgesetzte, Jugendlicher, Erregung, Befriedigung, Verführung, Polizei, Erzieher, Justizwache, Patient, Gefangener

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40194049

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