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§ 211a BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

§ 211a.

(1) Nach der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, können nach Maßgabe des Abs. 2 nicht angefochten werden:

  1. 1. die entrichtete Umsatzsteuer,
  2. 2. die im Abzugsweg zu erhebenden und von dem zum Steuerabzug Verpflichteten zu entrichtenden Abgaben, sofern der zum Steuerabzug Verpflichtete der Schuldner jener Leistungen ist, die zum Entstehen der Steuerschuld geführt hat, sowie
  3. 3. Pfandrechte oder sonstige Sicherheiten, die für Abgaben im Sinn der Z 1 und Z 2 bestellt oder erworben wurden.

(2) Wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 71 Abs. 2 IO), ist die Anfechtung der in Abs. 1 genannten Abgaben, Pfandrechte oder sonstigen Sicherheiten gänzlich ausgeschlossen. Fehlt es an einem solchen Vermögen, ist die Anfechtung ausgeschlossen, soweit die Abgaben, Pfandrechte oder sonstigen Sicherheiten den Betrag von 4 000 Euro übersteigen.

(3) Der Erlös aus der Verwertung einer Liegenschaft, die Gegenstand eines Absonderungsanspruches gemäß § 48 Abs. 1 IO ist, bildet im Insolvenzverfahren eine Sondermasse. Aus dieser ist die Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs. 1 EStG 1988 bzw. die besondere Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 EStG 1988 im Rang des § 216 Abs. 1 Z 2 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40274684

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