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§ 210 NÖ LBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 210

Beschwerde der Beschuldigten

Auf Grund einer nur von den jeweiligen Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu deren Ungunsten abgeändert werden.

03.12.2014

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