vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 209 NÖ LBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

§ 209

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission sind untersagt. Die Bediensteten, auf die sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und deren Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 29 unterliegt. Hat das Amt der Landesregierung gemäß § 192 von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, dürfen die jeweiligen Bediensteten oder deren Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.

08.07.2025

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte