§ 210 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1997

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

Zentralbetriebsratsfonds
§ 210*)

Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 209 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat verwaltet wird. Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds sind zu den im § 209 Abs. 1 bezeichneten Zwecken zu verwenden.

*) Fassung BGBl. I Nr. 14/2019

14.12.2015

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