§ 20.
Bei Zollkontingenten und Zollplafonds ist bei der Berechnung der Abgaben der Kontingentzollsatz bzw. der Plafondzollsatz anzuwenden. Bei Zollkontingenten, welche gemäß Artikel 53 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558 in der geltenden Fassung als kritisch gelten, ist außerdem eine Sicherheitsleistung gemäß Art. 91 des Zollkodex zu erheben. Die Sicherheitsleistung ist in Höhe der Differenz zwischen den Abgaben, berechnet nach dem Kontingentzollsatz und den Abgaben, berechnet nach dem günstigsten weltweit anwendbaren Zollsatz, der außerhalb des Kontingents vorgesehen ist und für den die Voraussetzungen erfüllt sind, zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20003315
Dokumentnummer
NOR40230755
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