§ 19.
Das Zollamt Österreich hat alle eingehenden
- 1. Zollkontingentanträge an die Europäische Kommission – im Folgenden: Kommission – zu übermitteln, es sei denn, dass die Kommission die Erschöpfung des Kontingents bekannt gegeben hat;
- 2. Zollplafondanträge der Kommission zu den von dieser bekannt gegebenen Zeitpunkten zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20003315
Dokumentnummer
NOR40230754
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