§ 20
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am Tage des Inkrafttretens des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 5 Abs. 5 das Bundesministerium für soziale Verwaltung, im übrigen jedoch je nach ihrem Wirkungsbereich die Bundesministerien für Finanzen und für Justiz betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)