vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 20 UHSBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Übermittlung von Studierendendaten der Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister

§ 20.

Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule hat zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten von Studierenden gemäß Anlage 8 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln. Wurde mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein anderer Stichtag in den Monaten Oktober oder November vereinbart, so ist dieser zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022

Gesetzesnummer

20011989

Dokumentnummer

NOR40246717

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)