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§ 21 UHSBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschulen und der Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister

§ 21.

(1) Jede Universität hat zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über ihr Personal gemäßAnlage 9, mit Ausnahme der Z 2.14, für die Evidenz gemäß § 14 BilDokG 2020 zu übermitteln. Die Daten gemäß Z 2.14 der Anlage 9 sind nur zum Stichtag 31. Dezember zu übermitteln.

(2) Jede Fachhochschule hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über das Personal gemäßAnlage 10 bekannt zu geben. Meldezeitpunkt ist der April des Folgejahres.

(3) Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ der Bundesministerin oder dem Bundesminister sowie der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria Daten über das Personal gemäßAnlage 10 bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022

Gesetzesnummer

20011989

Dokumentnummer

NOR40246718

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