§ 20 SUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2010

5. Abschnitt

Zugang zu den Leistungen und Verfahrensbestimmungen

Anträge

§ 20

(1) Antragsberechtigt sind:

  1. 1. die Hilfe suchende Person selbst, soweit sie eigenberechtigt ist;
  2. 2. für die Hilfe suchende Person:
  1. a) ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter;
  2. b) ihre Haushaltsangehörigen, auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen;
  3. c) ihr Sachwalter oder ihre Sachwalterin, wenn die Antragstellung zu dessen bzw deren Aufgabenbereich gehört.

(2) Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Für Bedarfsgemeinschaften genügt die Einbringung eines gemeinsamen Antrags.

(3) Bei den Gemeinden oder den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice eingebrachte Anträge sind von diesen unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

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