§ 20 SUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Zu LGBl Nr 21/2020: Das Außerkrafttreten mit 31. Dezember 2020 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

5. Abschnitt

Zugang zu den Leistungen und Verfahrensbestimmungen

Anträge

§ 20

(1) Antragsberechtigt sind:

  1. 1. die Hilfe suchende Person selbst, soweit sie eigenberechtigt ist;
  2. 2. für die Hilfe suchende Person:
  1. a) ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter;
  2. b) ihre Haushaltsangehörigen, auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen;
  3. c) ihr Sachwalter oder ihre Sachwalterin, wenn die Antragstellung zu dessen bzw deren Aufgabenbereich gehört.

(2) Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Für Bedarfsgemeinschaften genügt die Einbringung eines gemeinsamen Antrags.

(3) Bei den Gemeinden eingebrachte Anträge sind von diesen unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

(4) Im Antrag auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen:

  1. 1. zur Person und Familien- bzw Haushaltssituation;
  2. 2. gegebenenfalls zum gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter;
  3. 3. zur aktuellen Einkommenssituation;
  4. 4. zur aktuellen Vermögenssituation einschließlich Kontoauszüge aller bestehenden Konten zumindest der letzten drei Monate vor Antragstellung;
  5. 5. zur Wohnsituation;
  6. 6. gegebenenfalls Einkommens-, Vermögens- bzw Wohnkostennachweise der Personen gemäß § 3 Z 3;
  7. 7. gegebenenfalls zum rechtmäßigen Daueraufenthalt gemäß § 4 Abs 1 und Abs 2.

Sofern diesbezüglich erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt werden, ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.

09.01.2018

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