§ 20 SpG

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2005

§ 20
Errichtung einer Krankenanstalt durch einen Krankenversicherungsträger

(1) Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf es lediglich bei selbständigen Ambulatorien einer Errichtungsbewilligung. Krankenversicherungsträger haben die beabsichtigte Errichtung einer Krankenanstalt der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn

  1. a) ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der gesetzlichen Berufsvertretung der Ärzte und Ärztinnen Vorarlbergs bzw. der Österreichischen Dentistenkammer oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer vorliegt oder, wenn kein solches Einvernehmen vorliegt, die Landesregierung feststellt, dass ein Bedarf nach § 18 Abs. 3 und 4 besteht, und
  2. b) die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 lit. b und c sowie Abs. 6 erfüllt sind.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch, wenn der Krankenversicherungsträger einen Dritten mit dem Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums betraut.

11.11.2016

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