Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnisse.
§ 20.
(1) Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern einer Wasserwerksgenossenschaft über die Ausübung ihrer Rechte oder die Erfüllung ihrer Pflichten entscheidet ein Beschluß der Genossenschaftsversammlung. Doch steht es jedem Mitglied, das sich durch eine solche Entscheidung in seinen Rechten verletzt fühlt, frei, binnen zwei Wochen die Wasserrechtsbehörde anzurufen.
(2) Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und der Wasserwerksgenossenschaft entscheidet gemäß § 80 Wasserrechtsgesetz die Wasserrechtsbehörde, soferne nicht etwa private Rechtsverhältnisse Gegenstand des Streites sind; in diesem Falle hat die Austragung vor den ordentlichen Gerichten zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Gesetzesnummer
10010225
Dokumentnummer
NOR12129541
alte Dokumentnummer
N8193712168I
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