Auflösung der Wasserwerksgenossenschaften.
§ 21.
(1) Die Auflösung einer Wasserwerksgenossenschaft erfolgt:
- a) Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung, wenn in derselben mindestens drei Viertel aller Stimmen vertreten sind, eine Mehrheit von mindestens vier Fünftel der vertretenen Stimmen die Auflösung beschließt und der Auflösungsbeschluß gemäß § 71 Wasserrechtsgesetz genehmigt wird;
- b) durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Wasserwerksgenossenschaft nur mehr aus zwei Mitgliedern besteht und eines derselben den Antrag auf Auflösung stellt oder wenn der Zweck der Wasserwerksgenossenschaft weggefallen ist.
(2) Nach Rechtskraft des die Auflösung genehmigenden oder anordnenden Bescheides erfolgt die Liquidation der Wasserwerksgenossenschaft durch den Ausschuß, soferne nicht von der Wasserrechtsbehörde andere Personen hiezu berufen werden. Für die Verwertung der Anlagen hat der Grundsatz zu gelten, daß sie womöglich ungeteilt an den Meistbietenden zu veräußern sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Gesetzesnummer
10010225
Dokumentnummer
NOR12129542
alte Dokumentnummer
N8193712169I
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