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§ 20 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2021

Schlussbestimmungen

§ 20.

(1) Diese Verordnung tritt mit 21. April 2021 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 165/2020, außer Kraft.

(3) Rinder, die nach § 3 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 gekennzeichnet wurden, sind nach dieser Verordnung nicht neuerlich zu kennzeichnen.

(4) Nach § 3 Abs. 2 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 bereits übermittelte und am Betrieb noch vorhandene herkömmliche Ohrmarkenpaare nach § 3 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 können noch zur Kennzeichnung verwendet werden. Für an die AMA zurückgesendete und nicht verwendete herkömmliche Ohrmarkenpaare nach § 3 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 sind keine Kosten zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

20011525

Dokumentnummer

NOR40233087

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