1. Die Bezeichnung der Prüfungsgegenstände entspricht weitgehend dem rechtswissenschaftlichen Studiengesetz, BGBl. Nr. 140/1978. 2. Zur Anrechnung der Prüfungsfächer des Rigorosums siehe § 21. 3. Zur Anrechnung der Notariats- und Richteramtsprüfung auf die Rechtsanwaltsprüfung sowie zur Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung durch Universitätslehrer siehe das BARG, BGBl. Nr. 523/1987.
§ 20.
(1) Gegenstand der mündlichen Prüfung der ersten Teilprüfung sind:
- 1. Strafrecht, Strafprozeßrecht, Grundzüge der Kriminologie und des Strafvollzugsrechts;
- 2. zivilgerichtliches Verfahrensrecht, soweit es nicht Gegenstand der zweiten Teilprüfung ist;
- 3. Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsstrafrecht, soweit sie nicht Gegenstand der zweiten Teilprüfung sind;
- 4. Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht.
(2) Gegenstand der mündlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung sind:
- 1. Bürgerliches Recht einschließlich des Internationalen Privatrechts sowie Grundzüge des Arbeitsrechts und des Sozialrechts;
- 2. Handels- und Wertpapierrecht, Immaterialgüterrecht, gewerblicher Rechtsschutz sowie Wirtschaftsrecht samt Verfahrensrechten, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrecht;
- 3. Verfassungsrecht, Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und Grundzüge des Verwaltungsrechts;
- 4. Abgabenrecht einschließlich Finanzstrafrecht und Verfahrensrecht;
- 5. Vertragsgestaltung und Urkundenverfassung;
- 6. Pflichten des Rechtsanwalts als Unternehmer, insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzrechts und der Lehrlingsausbildung.
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