§ 20 PSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 20
Anhörung der Landwirtschaftskammer

Vor der Erlassung von Verordnungen nach den §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 5 sowie 11 Abs. 6 und 8 ist die Landwirtschaftskammer anzuhören.

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