§ 20 PSchG

Alte FassungIn Kraft seit 17.8.2012

§ 20*)
Anhörung der Landwirtschaftskammer

Vor der Erlassung von Verordnungen nach den §§ 7 Abs. 5 und 6, 8 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 3, 11 Abs. 6, 11 und 12 sowie 11a Abs. 4 ist die Landwirtschaftskammer anzuhören.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)