§ 20*)
Anhörung der Landwirtschaftskammer
Vor der Erlassung von Verordnungen nach den §§ 7 Abs. 5 und 6, 8 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 3, 11 Abs. 6, 10 und 11 sowie 11a Abs. 6 ist die Landwirtschaftskammer anzuhören.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012, 58/2016
25.05.2016
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