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§ 20 Personalvertretungsfonds-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1998

Abschnitt 4

Rechnungsprüfer Wahl

§ 20

(1) Wurde die Einhebung einer Personalvertretungsumlage beschlossen (§ 1), so hat die Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) drei Rechnungsprüfer und drei Stellvertreter zu wählen.

(2) Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Personalvertretungsumlage beschlossen wurde, zu erfolgen.

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