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§ 21 Personalvertretungsfonds-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1998

§ 21

Die Rechnungsprüfer (Stellvertreter) sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Arbeitnehmer, die nicht Mitglieder (Ersatzmitglieder) eines Personalvertretungsorgans sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

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