Meldegrenze
§ 20.
Zu melden sind Transaktionen, die je Geschäftsfall 100.000 EUR bzw. einen Euro-Gegenwert in dieser Höhe erreichen oder überschreiten. Im Fall der Vermietung bzw. Verpachtung von Liegenschaften, Gebäuden oder Gebäudeteilen bezieht sich die Meldegrenze auf die in der Meldeperiode in Summe erhaltenen oder geleisteten Miet- oder Pachtzahlungen.
Schlagworte
Mietzahlung
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Gesetzesnummer
20011407
Dokumentnummer
NOR40228918
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)