Meldepflichtige
§ 19.
(1) Vermögensübertragungen sind vom Inländer, der eine Vermögensübertragung gegenüber dem Ausland tätigt oder dem Vermögenswerte aus dem Ausland übertragen werden, zu melden. Bei Vermögensübertragungen an Ausländer im Erbweg, die über einen inländischen Notar abgewickelt werden, obliegt die Meldepflicht dem inländischen Notar.
(2) Bei einem grenzüberschreitenden Ankauf bzw. Verkauf von Liegenschaften zwischen einem Inländer und einem Ausländer trifft die Meldepflicht den inländischen Käufer oder Verkäufer der Liegenschaft. Bei einem Ankauf bzw. Verkauf von inländischen Liegenschaften zwischen zwei Ausländern, die über einen inländischen Notar abgewickelt werden, obliegt die Meldepflicht dem inländischen Notar.
(3) Bei grenzüberschreitenden Miet- und Pachtzahlungen zu Liegenschaften, Gebäuden oder Gebäudeteilen trifft die Meldepflicht den inländischen Vermieter oder Verpächter bzw. den inländischen Mieter oder Pächter.
(4) Bei grenzüberschreitenden Zahlungen für die Rechte zur Nutzung natürlicher Ressourcen trifft die Meldepflicht den Inländer, der einem Ausländer die Nutzungsrechte einräumt bzw. die Nutzungsrechte von einem Ausländer eingeräumt bekommt.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Gesetzesnummer
20011407
Dokumentnummer
NOR40228917
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