§ 20 LVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung

§ 20.

(1) Landesvertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (§ 14 Abs. 1 erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule (der Schulen) Bedacht zu nehmen.

(2) Die Dienstzulage beträgt

​

Funktionsdauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur

Kategorie

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

841,9

1 474,3

1 753,8

2 034,9

mehr als 5 Jahre

982,4

1 753,8

2 034,9

2 315,9

     

(3) Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.

(4) Landesvertragslehrpersonen, die gemäß § 37a VBG zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt worden sind und deren Schulleitungsfunktion gemäß § 43b Abs. 1 VBG geendet hat, gebührt für die ersten sechs Jahre nach Beendigung der Funktion nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Dienstzulage in Höhe des im Abs. 2 oder im § 19 Abs. 10 für sie vorgesehenen Betrages:

  1. 1. Eine Erhöhung aufgrund der Funktionsdauer findet nicht statt.
  2. 2. Die Dienstzulage reduziert sich
  1. a) im vierten Jahr auf 90%,
  2. b) im fünften Jahr auf 75% und
  3. c) im sechsten Jahr auf 50%.
  1. 3. Der Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:
  1. a) Bestellung in eine leitende Funktion im Sinne des § 43a Abs. 1 VBG oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
  2. b) Betrauung mit einer Schulaufsichtsfunktion,
  3. c) Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005,
  4. d) Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe.

Schlagworte

Funktionsdauer

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10008213

Dokumentnummer

NOR40257713

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