§ 20 LVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Dienstzulage für Schulleitung

§ 20.

(1) Landesvertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind (§ 14 Abs. 1 erster Satz), gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule (der Schulen) Bedacht zu nehmen.

(2) Die Dienstzulage beträgt

​

Funktionsdauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

631,1

1 105,2

1 314,9

1 525,6

mehr als 5 Jahre

736,5

1 314,9

1 525,6

1 736,3

     

(3) Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.

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