§ 20 LTWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

2. Hauptstück

Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten

1. Abschnitt

Wahlrecht

§ 20

Wahlrecht

Wahlberechtigt sind alle Landesbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

30.11.2017

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