2. Hauptstück
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten
1. Abschnitt
Wahlrecht
§ 20
Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle Landesbürger, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008
31.01.2014
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